381.41
BEHV
CH-SG
Art. 43 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - e) Laufzeiten und Verzinsung
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 43 BehV · e) Laufzeiten und Verzinsung
1. Die Laufzeiten der Darlehen oder Bürgschaften betragen
a) für Bauvorhaben höchstens 25 Jahre;
b) für übrige Investitionsvorhaben höchstens zehn Jahre.
2. Das Darlehen wird basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen und fristenkongruenten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird jeweils nach einer Laufzeit von zehn Jahren den marktüblichen Konditionen angepasst.
3. Die Einrichtung kann ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn die vorzeitige Rückzahlung für die Einrichtung nicht zu einem höheren anrechenbaren Nettoaufwand führt.