381.41
BEHV
CH-SG
Art. 42 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - d) Sicherung
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 42 BehV · d) Sicherung
1. Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicher.