Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 42 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - d) Sicherung

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 42 BehV · d) Sicherung

1. Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicher.

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