381.41
BEHV
CH-SG
Art. 40 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Höhe
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 40 BehV · b) Höhe
1. Darlehen oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für
a) 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten. Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden;
b) 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.