Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 40 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Höhe

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 40 BehV · b) Höhe

1. Darlehen oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für

a) 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten. Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden;

b) 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.

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