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381.41 BEHV CH-SG

Art. 4 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Zuständigkeit

II. Ambulante Leistungen
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Art. 4 BehV · Zuständigkeit

1. Das Departement des Innern richtet Organisationen Beiträge für ambulante Leistungen aus.

2. Die Organisation reicht das Gesuch beim Amt für Soziales ein.

3. Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Leistungserfüllung.

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