381.41
BEHV
CH-SG
Art. 39 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Darlehen und Bürgschaften a) Voraussetzungen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 39 BehV · Darlehen und Bürgschaften a) Voraussetzungen
1. Darlehen oder Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen können für Bau- und Investitionsvorhaben gewährt werden, deren anrechenbare Investitionskosten 30 000 Franken übersteigen.
2. Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen werden für Darlehen durch private Kreditgeber gewährt, wenn die Verzinsung günstiger ist als ein durch den Kanton gewährtes Darlehen.
3. Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über Darlehen und Bürgschaft werden, soweit das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 oder dieser Erlass nichts bestimmt, sachgemäss angewendet.