Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 37 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - c) Deckung von Defiziten

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 BehV · c) Deckung von Defiziten

1. Die Einrichtung deckt Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel eines Schwankungsfonds nach Art. 35 dieses Erlasses, bis folgende Werte erreicht sind

a) bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungsbeitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang von 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes;

b) bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, höchstens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.

2. Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden Defizite über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln ausgeglichen.

← Art. 36 BehV Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Wirkungsbericht a) Zuständigkeit Art. 38 BehV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →