Art. 37 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - c) Deckung von Defiziten
Art. 37 BehV · c) Deckung von Defiziten
1. Die Einrichtung deckt Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel eines Schwankungsfonds nach Art. 35 dieses Erlasses, bis folgende Werte erreicht sind
a) bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungsbeitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang von 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes;
b) bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, höchstens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.
2. Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden Defizite über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln ausgeglichen.