381.41
BEHV
CH-SG
Art. 36 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Zuweisung von Überschüssen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 36 BehV · b) Zuweisung von Überschüssen
1. Die Einrichtung weist Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind
a) bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungsbeitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes;
b) bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, die Höhe des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, mindestens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.
2. Ist der jeweilige Wert des Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses
a) als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen;
b) dem Kanton zurückerstattet.