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381.41 BEHV CH-SG

Art. 33 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Ermittlung der Pauschalen

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 33 BehV · b) Ermittlung der Pauschalen

1. Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.

2. Die Anzahl Verrechnungseinheiten bemisst sich nach der Betriebsbewilligung der Einrichtung.

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