381.41
BEHV
CH-SG
Art. 33 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Ermittlung der Pauschalen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 33 BehV · b) Ermittlung der Pauschalen
1. Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.
2. Die Anzahl Verrechnungseinheiten bemisst sich nach der Betriebsbewilligung der Einrichtung.