381.41
BEHV
CH-SG
Art. 32 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Pauschale Leistungsabgeltung a) Betreuungsbedarf
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 32 BehV · Pauschale Leistungsabgeltung a) Betreuungsbedarf
1. Die anerkannte Einrichtung erhebt den individuellen Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in der Regel jährlich.
2. Das Departement des Innern legt das anerkannte System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs fest.
3. Das Amt für Soziales kann die Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs überprüfen.