381.41
BEHV
CH-SG
Art. 31 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Kostenbeteiligung bei Tagesstrukturen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 31 BehV · Kostenbeteiligung bei Tagesstrukturen
1. Die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden in Tagesstrukturen umfasst die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
2. Für Leistungsnutzende, die ein stationäres Wohnangebot nutzen, trägt die Einrichtung des stationären Wohnangebots die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
3. Der Kostenanteil für
a) die Verpflegung entspricht den nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für Naturalbezüge;
b) die Betreuung während der Mittagszeit richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 11. Dezember 2007.