381.41
BEHV
CH-SG
Art. 29 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Kostenrechnung
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 29 BehV · b) Kostenrechnung
1. Die anerkannten Einrichtungen weisen jährlich aufgrund einer Kostenrechnung den anrechenbaren Nettoaufwand aus
a) je für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen;
b) innerhalb der Leistungsangebote aufgeteilt nach Objekt- und Betreuungskosten.