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381.41 BEHV CH-SG

Art. 29 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Kostenrechnung

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 29 BehV · b) Kostenrechnung

1. Die anerkannten Einrichtungen weisen jährlich aufgrund einer Kostenrechnung den anrechenbaren Nettoaufwand aus

a) je für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen;

b) innerhalb der Leistungsangebote aufgeteilt nach Objekt- und Betreuungskosten.

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