381.41
BEHV
CH-SG
Art. 28 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Anrechenbarer Nettoaufwand a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 28 BehV · Anrechenbarer Nettoaufwand a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes
1. Als erforderlicher Aufwand gilt, was im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendig ist.
2. Die Regierung beschliesst nach Anhörung der betroffenen Verbände Höchstansätze für
a) Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe;
b) Objektaufwand.