Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 28 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Anrechenbarer Nettoaufwand a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Finanzierung des Leistungsangebots
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 BehV · Anrechenbarer Nettoaufwand a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes

1. Als erforderlicher Aufwand gilt, was im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendig ist.

2. Die Regierung beschliesst nach Anhörung der betroffenen Verbände Höchstansätze für

a) Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe;

b) Objektaufwand.

← Art. 27 BehV Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Wirkungsbericht a) Zuständigkeit Art. 29 BehV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →