Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 26 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Überprüfung a) Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
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Art. 26 BehV · Überprüfung a) Zuständigkeit

1. Das Amt für Soziales überprüft periodisch

a) das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung;

b) die Leistungserfüllung gemäss Leistungsvereinbarung.

2. Das Amt für Soziales kann Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

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