381.41
BEHV
CH-SG
Art. 26 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Überprüfung a) Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
Art. 26 BehV · Überprüfung a) Zuständigkeit
1. Das Amt für Soziales überprüft periodisch
a) das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung;
b) die Leistungserfüllung gemäss Leistungsvereinbarung.
2. Das Amt für Soziales kann Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.