Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 24 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Meldepflicht

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
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Art. 24 BehV · Meldepflicht

1. Die Trägerschaft von anerkannten Einrichtungen meldet dem Amt für Soziales Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen.

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