381.41
BEHV
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Meldepflicht
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
Art. 24 BehV · Meldepflicht
1. Die Trägerschaft von anerkannten Einrichtungen meldet dem Amt für Soziales Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen.