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381.41 BEHV CH-SG

Art. 22 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Gemeinnützigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
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Art. 22 BehV · Gemeinnützigkeit

1. Gemeinnützigkeit nach Art. 14 Bst. d des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 wird vermutet, wenn

a) die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;

b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

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