381.41
BEHV
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Tagesstrukturen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
Art. 21 BehV · b) Tagesstrukturen
1. Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn
a) mehrheitlich Personen nach Art. 1 Bst. b des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 beschäftigt werden;
b) die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.