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381.41 BEHV CH-SG

Art. 21 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Tagesstrukturen

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
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Art. 21 BehV · b) Tagesstrukturen

1. Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn

a) mehrheitlich Personen nach Art. 1 Bst. b des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 beschäftigt werden;

b) die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.

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