381.41
BEHV
CH-SG
Art. 20 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Einrichtungen a) Stationäre Wohnangebote
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
Art. 20 BehV · Einrichtungen a) Stationäre Wohnangebote
1. Betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn
a) einzelne Wohneinheiten mit wenigstens drei Plätzen eine räumliche Einheit bilden;
b) die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.