381.41
BEHV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Einsichtsrecht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BehV · b) Einsichtsrecht
1. Politische Gemeinden sowie Organisationen und Einrichtungen gewähren dem Amt für Soziales Einsicht in die zur Beurteilung der Wirkung notwendigen Unterlagen.