Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 2 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Einsichtsrecht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BehV · b) Einsichtsrecht

1. Politische Gemeinden sowie Organisationen und Einrichtungen gewähren dem Amt für Soziales Einsicht in die zur Beurteilung der Wirkung notwendigen Unterlagen.

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