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381.41 BEHV CH-SG

Art. 19 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
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Art. 19 BehV · Zuständigkeit

1. Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung.

2. Die Einrichtung reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Soziales ein.

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