381.41
BEHV
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Anerkennung
Art. 19 BehV · Zuständigkeit
1. Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung.
2. Die Einrichtung reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Soziales ein.