381.41
BEHV
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Planungsbericht
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Angebotsplanung
Art. 18 BehV · Planungsbericht
1. Das Departement des Innern unterbreitet der Regierung den Planungsbericht alle vier Jahre zur Genehmigung. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Unterbreitung verlangen.
2. Der Planungsbericht enthält
a) das Ergebnis der Bedarfsermittlung;
b) den aktuellen Stand des Angebots;
c) die langfristig erforderliche Angebotsentwicklung und die Angebotsziele.