381.41
BEHV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Information
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
Art. 16 BehV · Information
1. Die Trägerschaft informiert urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person schriftlich über
a) Leitbild;
b) Betriebskonzept;
c) interne und behördliche Aufsicht;
d) Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten.