Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 16 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Information

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
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Art. 16 BehV · Information

1. Die Trägerschaft informiert urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person schriftlich über

a) Leitbild;

b) Betriebskonzept;

c) interne und behördliche Aufsicht;

d) Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten.

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