381.41
BEHV
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Ausübung
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
Art. 14 BehV · b) Ausübung
1. Das Amt für Soziales kann
a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;
b) angemeldete und unangemeldete Kontrollen durchführen;
c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.