Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 14 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Ausübung

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
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Art. 14 BehV · b) Ausübung

1. Das Amt für Soziales kann

a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;

b) angemeldete und unangemeldete Kontrollen durchführen;

c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

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