381.41
BEHV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
Art. 13 BehV · Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit
1. Das Amt für Soziales
a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;
c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.