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381.41 BEHV CH-SG

Art. 13 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
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Art. 13 BehV · Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit

1. Das Amt für Soziales

a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;

c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.

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