381.41
BEHV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Interne Aufsicht
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
Art. 12 BehV · Interne Aufsicht
1. Die Trägerschaft der Einrichtung stellt eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Aufsicht sicher.
2. Die interne Aufsicht prüft, ob die Einrichtung die Anforderungen an die Basisqualität erfüllt und erstattet dem Amt für Soziales jährlich Bericht über die Tätigkeit der Einrichtung.