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381.41 BEHV CH-SG

Art. 11 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Meldepflicht

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Aufsicht
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Art. 11 BehV · Meldepflicht

1. Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales

a) Änderungen bei Trägerschaft, den Mitgliedern des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der internen Aufsicht;

b) Änderungen im Leitbild oder des Betriebskonzeptes;

c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.

2. Einrichtungen, die nicht als beitragsberechtigt anerkannt sind, melden dem Amt für Soziales alle sechs Monate folgende Angaben über die betreuten Personen

a) Personalien;

b) gesetzliche Vertretung;

c) Datum von Ein- und Austritt.

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