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381.41 BEHV CH-SG

Art. 1 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Wirkungsbericht a) Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 BehV · Wirkungsbericht a) Zuständigkeit

1. Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbericht vor.

2. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung verlangen.

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