381.41
BEHV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Wirkungsbericht a) Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BehV · Wirkungsbericht a) Zuständigkeit
1. Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbericht vor.
2. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung verlangen.