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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 9 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
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Art. 9 BehG · Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a) ein Leitbild über die Ziele der Einrichtung vorliegt;

b) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche

1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;

2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;

c) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;

d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;

e) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;

f) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;

g) die interne Aufsicht sichergestellt ist.

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