381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
Art. 9 BehG · Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) ein Leitbild über die Ziele der Einrichtung vorliegt;
b) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;
c) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
e) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
f) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
g) die interne Aufsicht sichergestellt ist.