381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Bewilligungspflicht
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
Art. 8 BehG · Bewilligungspflicht
1. Der Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck in der dauernden Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens drei volljährigen Menschen mit Behinderung besteht, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 nicht erreicht haben, bedarf einer Bewilligung.