381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungsvereinbarung
II. Ambulante Leistungen
Art. 7 BehG · Leistungsvereinbarung
1. Das zuständige Departement schliesst mit den Leistungserbringern befristete Leistungsvereinbarungen ab.
2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a) Zweck und Dauer der Leistung;
b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) Modalitäten der Leistungsabgeltung;
e) allfällige Auflagen und Bedingungen;
f) Leistungsüberprüfung;
g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
3. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.