Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 7 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungsvereinbarung

II. Ambulante Leistungen
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Art. 7 BehG · Leistungsvereinbarung

1. Das zuständige Departement schliesst mit den Leistungserbringern befristete Leistungsvereinbarungen ab.

2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) Zweck und Dauer der Leistung;

b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;

c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung;

d) Modalitäten der Leistungsabgeltung;

e) allfällige Auflagen und Bedingungen;

f) Leistungsüberprüfung;

g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.

3. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung.

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