381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungserbringer
II. Ambulante Leistungen
Art. 6 BehG · Leistungserbringer
1. Beiträge können an Organisationen ausgerichtet werden, die
a) von kantonaler Bedeutung sind;
b) Leistungen an Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen erbringen;
c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden;
d) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
e) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;
f) einer genügenden internen Aufsicht unterstehen und über eine Revisionsstelle verfügen.