Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 6 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungserbringer

II. Ambulante Leistungen
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Art. 6 BehG · Leistungserbringer

1. Beiträge können an Organisationen ausgerichtet werden, die

a) von kantonaler Bedeutung sind;

b) Leistungen an Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen erbringen;

c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden;

d) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;

e) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;

f) einer genügenden internen Aufsicht unterstehen und über eine Revisionsstelle verfügen.

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