Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 5 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Kantonsbeiträge

II. Ambulante Leistungen
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Art. 5 BehG · Kantonsbeiträge

1. Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausrichten, insbesondere für

a) Beratung, Begleitung und ausserschulische Bildung von Menschen mit Behinderung;

b) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens von Menschen mit Behinderung;

c) Fahrdienste für Menschen mit Behinderung in Ergänzung des öffentlichen Verkehrs.

2. Die Leistungserbringer weisen den Bedarf nach.

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