381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Kantonsbeiträge
II. Ambulante Leistungen
Art. 5 BehG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausrichten, insbesondere für
a) Beratung, Begleitung und ausserschulische Bildung von Menschen mit Behinderung;
b) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens von Menschen mit Behinderung;
c) Fahrdienste für Menschen mit Behinderung in Ergänzung des öffentlichen Verkehrs.
2. Die Leistungserbringer weisen den Bedarf nach.