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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 42 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 42 BehG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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