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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 41 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - c) Unterstellung nach der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 41 BehG · c) Unterstellung nach der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE

1. Die nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002 unterstellten Einrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2013 als anerkannte Einrichtungen nach diesem Erlass.

2. Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Anerkennung ein. Die Anerkennung verliert ihre Gültigkeit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder dieses rechtskräftig abgelehnt wurde.

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