381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 40 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - 2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 40 BehG · 2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen
1. Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die bei Vollzugsbeginn ein Angebot nach Art. 8 dieses Erlasses betreiben, gelten bis zum 31. Dezember 2013 als bewilligt.
2. Die Einrichtungen reichen der zuständigen Stelle bis zum 30. September 2013 das Gesuch um Betriebsbewilligung ein. Die Betriebsbewilligung verliert ihre Gültigkeit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013, wenn kein Gesuch eingereicht oder dieses rechtskräftig abgelehnt wurde.