Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 39 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Betriebsbewilligung 1. Private Einrichtungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 39 BehG · b) Betriebsbewilligung 1. Private Einrichtungen

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Betriebsbewilligungen nach Art. 1 des Kantonsratsbeschlusses über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10. Januar 2002 behalten ihre Gültigkeit.

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