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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 32 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Verordnung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 32 BehG · Verordnung

1. Die Regierung regelt durch Verordnung

a) Voraussetzungen und Verfahren für Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an ambulante Leistungen von Organisationen;

b) Beaufsichtigung der Erfüllung von ambulanten Leistungen durch Organisationen;

c) Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen;

d) Aufsicht über Einrichtungen;

e) Voraussetzungen und Verfahren für Anerkennung von Einrichtungen sowie Entzug der Anerkennung;

f) Überprüfung anerkannter Einrichtungen;

g) Betreuungsbedarfsstufen der Leistungsnutzenden;

h) Pensionstaxe sowie die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden oder Beiträge der Unterhaltspflichtigen;

i) Darlehenshöhe, Zinssätze und weitere Voraussetzungen für die Darlehensgewährung sowie Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten;

j) Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung;

k) Äufnung und Verwendung des Kapitals des Schwankungsfonds sowie Organisation und Verfahren für seine Verwaltung;

l) Verfahren der Ombudsstelle IFEG und Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden und Einrichtungen für die Tätigkeit der Ombudsstelle im Einzelfall.

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