Art. 32 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Verordnung
Art. 32 BehG · Verordnung
1. Die Regierung regelt durch Verordnung
a) Voraussetzungen und Verfahren für Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an ambulante Leistungen von Organisationen;
b) Beaufsichtigung der Erfüllung von ambulanten Leistungen durch Organisationen;
c) Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen;
d) Aufsicht über Einrichtungen;
e) Voraussetzungen und Verfahren für Anerkennung von Einrichtungen sowie Entzug der Anerkennung;
f) Überprüfung anerkannter Einrichtungen;
g) Betreuungsbedarfsstufen der Leistungsnutzenden;
h) Pensionstaxe sowie die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden oder Beiträge der Unterhaltspflichtigen;
i) Darlehenshöhe, Zinssätze und weitere Voraussetzungen für die Darlehensgewährung sowie Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten;
j) Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung;
k) Äufnung und Verwendung des Kapitals des Schwankungsfonds sowie Organisation und Verfahren für seine Verwaltung;
l) Verfahren der Ombudsstelle IFEG und Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden und Einrichtungen für die Tätigkeit der Ombudsstelle im Einzelfall.