381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 31 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Kosten
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Ombudsstelle
Art. 31 BehG · Kosten
1. Die oder der Leistungsnutzende und die Einrichtung beteiligen sich an den Kosten für die Tätigkeit der Ombudsstelle IFEG im Einzelfall.
2. Das zuständige Departement entscheidet auf Gesuch hin über Kostenbefreiungen.