Art. 3 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Wirkungsbericht
Art. 3 BehG · Wirkungsbericht
1. Das zuständige Departement erstattet der Regierung periodisch Bericht über die Wirkung der kantonalen Gesetzgebung für Menschen mit Behinderung. Der Bericht ist öffentlich und enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung auf
a) Rahmenbedingungen, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung fördern;
b) den gleichberechtigten Zugang zu Infrastrukturen und Dienstleistungen, die der Allgemeinheit offenstehen;
c) bedarfsgerechte spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderung;
d) den Schutz der Persönlichkeit und Unversehrtheit betreuter Menschen mit Behinderung in Einrichtungen.
2. Das zuständige Departement bezieht bei der Beurteilung der Wirkung Organisationen, Verbände und zuständige Stellen des Kantons ein.