381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 29 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Anforderungen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Ombudsstelle
Art. 29 BehG · Anforderungen
1. Die Ombudsstelle IFEG
a) ist von den Einrichtungen und deren Aufsichtsbehörde unabhängig;
b) verfügt über die notwendige Fachkompetenz für Vermittlungs- und Mediationsdienste;
c) ist örtlich und zeitlich angemessen erreichbar.