Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 29 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Anforderungen

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Ombudsstelle
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Art. 29 BehG · Anforderungen

1. Die Ombudsstelle IFEG

a) ist von den Einrichtungen und deren Aufsichtsbehörde unabhängig;

b) verfügt über die notwendige Fachkompetenz für Vermittlungs- und Mediationsdienste;

c) ist örtlich und zeitlich angemessen erreichbar.

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