381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 28 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 5. Ombudsstelle
Art. 28 BehG · Zuständigkeit
1. Die Regierung bezeichnet die kantonale Ombudsstelle nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
2. Sie kann die Aufgaben mit Leistungsvereinbarung einer privaten Person oder einer Organisation übertragen.