Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 27 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Betreuungsvertrag

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 BehG · Betreuungsvertrag

1. Die anerkannte Einrichtung und die oder der Leistungsnutzende oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung schliessen einen Betreuungsvertrag ab.

2. Kommt keine Einigung über den Betreuungsvertrag zustande, kann das zuständige Departement von der oder dem Leistungsnutzenden, von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der anerkannten Einrichtung angerufen werden.

3. Das zuständige Departement kann anerkannte Einrichtungen zur Betreuung von Leistungsnutzenden verpflichten.

← Art. 26 BehG Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Begriffe Art. 28 BehG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →