381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 27 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Betreuungsvertrag
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen
Art. 27 BehG · Betreuungsvertrag
1. Die anerkannte Einrichtung und die oder der Leistungsnutzende oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung schliessen einen Betreuungsvertrag ab.
2. Kommt keine Einigung über den Betreuungsvertrag zustande, kann das zuständige Departement von der oder dem Leistungsnutzenden, von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der anerkannten Einrichtung angerufen werden.
3. Das zuständige Departement kann anerkannte Einrichtungen zur Betreuung von Leistungsnutzenden verpflichten.