381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 26 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Wahlfreiheit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen
Art. 26 BehG · Wahlfreiheit
1. Leistungsnutzende, die einer Betreuung in stationären Wohnangeboten oder in Tagesstrukturen bedürfen, sind bei der Wahl der anerkannten Einrichtung frei.