381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 25 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - d) Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 25 BehG · d) Zuständigkeit
1. Die Regierung beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über Darlehen und Bürgschaften bis zur Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums.