Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 25 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - d) Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 25 BehG · d) Zuständigkeit

1. Die Regierung beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über Darlehen und Bürgschaften bis zur Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums.

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