381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 23 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Rückzahlung von Darlehen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 23 BehG · b) Rückzahlung von Darlehen
1. Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
2. Die Darlehen werden unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn sie zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.