381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Darlehen und Bürgschaften für Investitionen a) Voraussetzungen und Höhe
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 22 BehG · Darlehen und Bürgschaften für Investitionen a) Voraussetzungen und Höhe
1. Der Kanton kann Einrichtungen, Darlehen und Bürgschaften für Investitionen gewähren, wenn das Vorhaben der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Voraussetzungen nach Art. 14 dieses Erlasses erfüllt sind.
2. Das Darlehen und die Bürgschaft decken je für sich oder zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.