Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 21 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - d) Schwankungsfonds

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 21 BehG · d) Schwankungsfonds

1. Die kantonal anerkannten Einrichtungen errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.

2. Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet.

3. Bei Entzug der Anerkennung fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.

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