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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 20 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - c) Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 20 BehG · c) Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden

1. Die Leistungsnutzenden beteiligen sich durch Pensionstaxen und Hilflosenentschädigungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 an der Leistungsabgeltung.

1bis. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen beteiligen sich in sachgemässer Anwendung von Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002 im Umfang der Beiträge Unterhaltspflichtiger, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 besteht. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.

2. Die Pensionstaxe der Leistungsnutzenden dient der Deckung von Verwaltungskosten und Aufwendungen für Grundbetreuung, Verpflegung und Unterkunft. Die Regierung kann durch Verordnung für bestimmte Leistungen die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden beschränken.

3. ...

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