Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 2 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Koordination

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 BehG · Koordination

1. Das zuständige Departement koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, Einrichtungen und Verbänden sowie den zuständigen Stellen von Kanton, Gemeinden und anderen Kantonen.

← Art. 1 BehG Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Begriffe Art. 3 BehG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →