Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 19 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Kostenübernahme durch den Kanton

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 19 BehG · b) Kostenübernahme durch den Kanton

1. Der Kanton übernimmt die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen

a) in kantonal anerkannten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung und auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien;

b) in den übrigen anerkannten Einrichtungen auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien.

2. Für Leistungsnutzende, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 erreicht haben, übernimmt der Kanton die Leistungsabgeltung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn die Leistungsnutzenden vor Erreichen des Rentenalters in einer anerkannten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurden.

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