381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Kostenübernahme durch den Kanton
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 19 BehG · b) Kostenübernahme durch den Kanton
1. Der Kanton übernimmt die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
a) in kantonal anerkannten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung und auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien;
b) in den übrigen anerkannten Einrichtungen auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien.
2. Für Leistungsnutzende, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 erreicht haben, übernimmt der Kanton die Leistungsabgeltung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn die Leistungsnutzenden vor Erreichen des Rentenalters in einer anerkannten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurden.