381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungsabgeltung a) Methode
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 18 BehG · Leistungsabgeltung a) Methode
1. Die Leistungsabgeltung an die anerkannten Einrichtungen erfolgt in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit.
2. Die Pauschalen werden nach Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden abgestuft.