Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 18 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Leistungsabgeltung a) Methode

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
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Art. 18 BehG · Leistungsabgeltung a) Methode

1. Die Leistungsabgeltung an die anerkannten Einrichtungen erfolgt in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit.

2. Die Pauschalen werden nach Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden abgestuft.

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